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Allgemeine Verkaufsbedingungen
1.
Geltung
Für alle Lieferungen und Leistungen von uns gelten ausschließlich unsere
nachfolgenden Bedingungen. Wenn unser Vertragspartner eigene andere allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, widersprechen wir diesen hiermit ausdrücklich.
Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung
bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande. Unsere allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Geschäfte.
2.
Lieferzeit, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug
2.1 Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, wenn sie nicht als
verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Besteller
alle für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben,
etc. beigebracht hat und alle vom Besteller zu klärenden technischen Fragen
beantwortet sind. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber
in Verzug ist.
2.2 Wir behalten uns rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vor. Erfolgt
diese nicht, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
2.3 An die vereinbarten Lieferfristen sind wir insbesondere nicht gebunden in Fällen
von Streik oder Aussperrungen in unserem oder einem für uns arbeitenden
Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen und behördlichen Verfügungen sowie
Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, wenn und soweit diese Umstände
für uns objektiv nicht vorhersehbar waren, sowie in allen Fällen höherer
Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir
von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Besteller so bald wie möglich
von einer Überschreitung der Lieferfrist oder der Unmöglichkeit der
Belieferung benachrichtigen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
er uns mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt und
zugleich den Rücktritt angedroht hat.
2.4 Wird uns die
Lieferung aus irgendeinem Grund unmöglich oder geraten wir mit der
Lieferung durch eigenes Verschulden in Verzug, haften wir bei eigenem groben
Verschulden und dem groben Verschulden leitender Angestellter in voller Höhe,
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie außerhalb
dieser Pflichten auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen auf
Ersatz in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist
nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern, wenn
er mit eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt und
mitgeteilt hat, welches Recht er geltend machen wird.
2.5 Bei Lieferung nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers haften wir nicht
für leichte Fahrlässigkeit, sofern durch unsere Handlungen etwa bestehende
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Soweit wir von Dritten insoweit in
Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Besteller, uns die dadurch
entstehenden Kosten zu ersetzen.
2.6 Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch und gegen
Vorauserstattung der Versandkosten zurückgesandt.
2.7 Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir nach einer angemessenen
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von
25 % der vereinbarten Kaufsumme zu verlangen, der Besteller ist berechtigt
nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
3.
Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager zzgl. der bei
Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
3.2 Die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen sind bindend. Sind
keine Zahlungsbedingungen aufgedruckt, sind unsere Rechnungen sofort fällig und
bis 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom reinen Warenwert
(Rechnungswert abzüglich Fracht) oder spätestens bis 30 Tage nach
Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zu zahlen, wenn alle unsere sonstigen
Forderungen gegenüber dem Besteller erfüllt sind. Unsere sämtlichen
Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der
Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das
gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Die Annahme von
Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen,
wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur
erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen
zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung
zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
3.3 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel
an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen
lassen, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen. Ist der
Besteller trotz Aufforderung nicht zur Vorauskasse oder zur Leistung von
Sicherheiten bereit, sind wir jederzeit berechtigt, ganz oder teilweise
schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Überschreitet der Besteller das Zahlungsziel von 30 Tagen, so können wir
auch ohne eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) bankübliche Zinsen, mindestens
jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz oder Nachfolgezinssatz
sowie bankübliche Spesen berechnen. Das gleiche gilt im Fall des
Zahlungsverzugs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn der
Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir
entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung
fordern.
3.5 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die
Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen.
4.
Versand, Gefahrenübergang
4.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, wählen wir Art und Weise des Versandes
nach billigem Ermessen.
4.2 Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den
Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlässt, auch
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
5
Mängel, Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
5.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich zu
untersuchen.
5.2 Erkennbare Mängel und Beanstandungen, insbesondere das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sind unverzüglich, möglichst beim Empfang der Ware, nicht
erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens 24 Monate nach
Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen und Mängelrügen
entbinden nicht von der Zahlungspflicht. In Fällen begründeter Beanstandung
wird von Fall zu Fall sofort eine Regelung getroffen.
5.3 Wir gewährleisten die Verwendung von Rohstoffen nach Spezifikation der
Rohstofflieferanten sowie fachgerechte Verarbeitung.
5.4 Bei Vorliegen eines Mangels oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und
fristgerechter Rüge nehmen wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder
Nachbesserung der mangelhaften Teile vor. Haben wir zweimalige Nachbesserung
oder einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und wurde der Mangel dadurch nicht
beseitigt, kann der Besteller anstelle weiterer Nachbesserung oder
Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des mit uns geschlossenen Kaufvertrages
verlangen.
5.5 Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Abtretung
unserer Ansprüche gegen den Lieferanten an den Besteller. Kann der Besteller
seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses
nicht durchsetzen, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
5.6 Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Schäden, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden ist. Sind die Gründe
für die Schäden von uns verursacht, haften wir bei eigenem groben Verschulden
und dem groben Verschulden leitender Angestellter in voller Höhe, bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie außerhalb dieser
Pflichten auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz
in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Außerdem sind Ansprüche
ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände vom Besteller oder Dritten verändert
oder repariert worden sind, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die ungeeignet sind oder nicht den
Spezifikationen entsprechen, es sei denn, diese Maßnahmen haben nachweislich
nicht zur Entstehung oder Verschlimmerung des Mangels oder Schaden beigetragen.
5.7 Alle sonstigen Ansprüche, die dem Besteller im Zusammenhang mit Mängeln
oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferung aus irgendeinem
Rechtsgrund zustehen, sind ausgeschlossen, einschließlich Ansprüche aus
positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dieser
Haftungsausschluss gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen. Dieser
Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wenn von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind oder wenn zugesicherte
Eigenschaften fehlen. Im Falle eigenen groben Verschuldens und des groben
Verschuldens leitender Angestellter sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
haften wir in voller Höhe. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie außerhalb dieser Pflichten bei grobem Verschulden
einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir auf Ersatz in Höhe des typischerweise
vorhersehbaren Schadens.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Besteller weder verpfänden
noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen durch Dritte sind unverzüglich
mitzuteilen.
6.2 Wird Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB mit fremder Ware verbunden oder
vermischt, so werden wir Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der fremden Ware zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Im
selben Verhältnis überträgt der Besteller schon jetzt an uns Miteigentum,
falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass dies auch Inhalt der Verträge wird,
die er mit Dritten schließt.
6.3 Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten, aber noch in unseren
Eigentum stehenden Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns
Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder
Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Besteller
oder dessen Käufer/Besteller hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir
erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§957, 950 BGB) an den Zwischen-
und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer
Ware zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass
dies auch Inhalt der Verträge wird, die er mit Dritten schließt.
6.4
Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware alleine oder zusammen mit
uns nicht gehörenden Waren, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer
Vorbehaltsware an uns ab, zusammen mit allen Nebenrechten. Die Abtretung der
Forderungen ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. Der Besteller
hat dafür zu sorgen, dass dies auch Inhalt der Verträge wird, die er mit
Dritten schließt. Auf unseren Wunsch hat der in Verzug geratene Besteller die
Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu
notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
6.5 Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir
nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
6.6 Zur Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ist der
Besteller nur im ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsgang ermächtigt und nur
soweit die an uns abgetretenen Forderungen auch auf uns übergehen.
6.7 Wenn der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen
den Besteller um mehr als 20 % übersteigt, sind wir nach Aufforderung durch den
Besteller insoweit zur Freigabe oder Rückübertragung bereit.
7.
Aufrechnung, Zurückbehaltung
7.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit irgendwelchen Forderungen gegen uns
aufzurechnen, sofern die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
7.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen an uns wegen irgendwelcher
Ansprüche zurückzuhalten, die ihm aus einem anderen Rechtsgrund gegen uns
zustehen.
8.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
8.1 Erfüllung für unsere Lieferung und Zahlung an uns ist Aitrach, Kreis
Ravensburg.
8.2 Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zwischen
uns und dem Besteller ist Ravensburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Bestellers zu klagen.
8.3 Für alle Ansprüche gilt deutsches Recht. Wir sind auch berechtigt, das
Recht am Sitz des Bestellers zu wählen.
9.
Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.
MIT
MAYER Ingenieur-Technik GmbH
Aitrach, Mai 2002
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