Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung

Für alle Lieferungen und Leistungen von uns gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen.
Wenn unser Vertragspartner eigene andere allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, widersprechen wir diesen
hiermit ausdrücklich. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung bzw.
mit Beginn der Übergabe der Ware zustande. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
nachfolgenden Geschäfte.

 

2. Lieferzeit, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug

2.1 Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, wenn sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Besteller alle für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. beigebracht hat und alle vom Besteller zu klärenden technischen Fragen beantwortet sind. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber in Verzug ist.

2.2 Wir behalten uns rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vor. Erfolgt diese nicht, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

2.3 An die vereinbarten Lieferfristen sind wir insbesondere nicht gebunden in Fällen von Streik oder Aussperrungen in unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen und behördlichen Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, wenn und soweit diese Umstände für uns objektiv nicht vorhersehbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Besteller so bald wie möglich von einer Überschreitung der Lieferfrist oder der Unmöglichkeit der Belieferung benachrichtigen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt und zugleich den Rücktritt angedroht hat.

2.4 Wird uns die Lieferung aus irgendeinem Grund unmöglich oder geraten wir mit der Lieferung durch eigenes Verschulden in Verzug, haften wir bei eigenem groben Verschulden und dem groben Verschulden leitender Angestellter in voller Höhe, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie außerhalb dieser Pflichten auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern, wenn er mit eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt und mitgeteilt hat, welches Recht er geltend machen wird.

2.5 Bei Lieferung nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit, sofern durch unsere Handlungen etwa bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden. Soweit wir von Dritten insoweit in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Besteller, uns die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

2.6 Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch und gegen Vorauserstattung der Versandkosten zurückgesandt.

2.7 Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Kaufsumme zu verlangen, der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

3.2 Die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen sind bindend. Sind keine Zahlungsbedingungen aufgedruckt, sind unsere Rechnungen sofort fällig und bis 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom reinen Warenwert (Rechnungswert abzüglich Fracht) oder spätestens bis 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zu zahlen, wenn alle unsere sonstigen Forderungen gegenüber dem Besteller erfüllt sind. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.

3.3 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen. Ist der Besteller trotz Aufforderung nicht zur Vorauskasse oder zur Leistung von Sicherheiten bereit, sind wir jederzeit berechtigt, ganz oder teilweise schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 Überschreitet der Besteller das Zahlungsziel von 30 Tagen, so können wir auch ohne eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) bankübliche Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz oder Nachfolgezinssatz sowie bankübliche Spesen berechnen. Das gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung fordern.

3.5 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen.

 

4. Versand, Gefahrenübergang

4.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, wählen wir Art und Weise des Versandes nach billigem Ermessen.

4.2 Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

5. Mängel, Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz

5.1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich zu untersuchen.

5.2 Erkennbare Mängel und Beanstandungen, insbesondere das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, möglichst beim Empfang der Ware, nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, längstens 24 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen und Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. In Fällen begründeter Beanstandung wird von Fall zu Fall sofort eine Regelung getroffen.

5.3 Wir gewährleisten die Verwendung von Rohstoffen nach Spezifikation der Rohstofflieferanten sowie fachgerechte Verarbeitung.

5.4 Bei Vorliegen eines Mangels oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und fristgerechter Rüge nehmen wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Teile vor. Haben wir zweimalige Nachbesserung oder einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und wurde der Mangel dadurch nicht beseitigt, kann der Besteller anstelle weiterer Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des mit uns geschlossenen Kaufvertrages verlangen.

5.5 Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten an den Besteller. Kann der Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.

5.6 Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden ist. Sind die Gründe für die Schäden von uns verursacht, haften wir bei eigenem groben Verschulden und dem groben Verschulden leitender Angestellter in voller Höhe, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie außerhalb dieser Pflichten auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Außerdem sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände vom Besteller oder Dritten verändert oder repariert worden sind, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die ungeeignet sind oder nicht den Spezifikationen entsprechen, es sei denn, diese Maßnahmen haben nachweislich nicht zur Entstehung oder Verschlimmerung des Mangels oder Schaden beigetragen.

5.7 Alle sonstigen Ansprüche, die dem Besteller im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferung aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen, sind ausgeschlossen, einschließlich Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wenn von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Im Falle eigenen groben Verschuldens und des groben Verschuldens leitender Angestellter sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir in voller Höhe. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie außerhalb dieser Pflichten bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir auf Ersatz in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Besteller weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen durch Dritte sind unverzüglich mitzuteilen.

6.2 Wird Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB mit fremder Ware verbunden oder vermischt, so werden wir Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der fremden Ware zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Im selben Verhältnis überträgt der Besteller schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass dies auch Inhalt der Verträge wird, die er mit Dritten schließt.

6.3 Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten, aber noch in unseren Eigentum stehenden Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Besteller oder dessen Käufer/Besteller hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§957, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass dies auch Inhalt der Verträge wird, die er mit Dritten schließt.

6.4 Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware alleine oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns ab, zusammen mit allen Nebenrechten. Die Abtretung der Forderungen ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass dies auch Inhalt der Verträge wird, die er mit Dritten schließt. Auf unseren Wunsch hat der in Verzug geratene Besteller die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

6.5 Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.6 Zur Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsgang ermächtigt und nur soweit die an uns abgetretenen Forderungen auch auf uns übergehen.

6.7 Wenn der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt, sind wir nach Aufforderung durch den Besteller insoweit zur Freigabe oder Rückübertragung bereit.

 

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung

7.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit irgendwelchen Forderungen gegen uns aufzurechnen, sofern die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen an uns wegen irgendwelcher Ansprüche zurückzuhalten, die ihm aus einem anderen Rechtsgrund gegen uns zustehen.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

8.1 Erfüllung für unsere Lieferung und Zahlung an uns ist Aitrach, Kreis Ravensburg.

8.2 Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller ist Ravensburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

8.3 Für alle Ansprüche gilt deutsches Recht. Wir sind auch berechtigt, das Recht am Sitz des Bestellers zu wählen.

 

9. Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.

 

MIT MAYER Ingenieur-Technik GmbH
Aitrach, Mai 2002

 

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